Es scheint, als wenn sich die deutschen Gerichte nun im Monatstakt mit elektronischen Ermittlungs- und Monitoringmaßnahmen beschäftigen. Diesmal hat sich der BGH Überwachungsmaßnahmen den Einsatz von GPS-Sendern vorgenommen. Meine Forensic-Kollegin Barbara Scheben hat hierzu etwas kurz zusammengefasst, was die wesentlichen Eckpunkte für die tägliche Arbeit enthält:
Das nicht überraschende Fazit lautet, dass die datenschutzrechtliche Prüfung des Einsatzes von Monitoringmaßnahmen unerlässlich ist.
Jede Internal Investigation ist eine rechtliche Gratwanderung. Auf der einen Seite ist heute unumstritten, dass Unternehmen ein funktionierendes Compliance-System benötigen, wozu auch – insbesondere im Kontext von FCPA und UK Bribery Act – gehört, Verdachtsmomenten nachzugehen und diese umfassend aufzuklären. Auf der anderen Seite setzt das deutsche (Beschäftigten-) Datenschutzrecht der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Mitarbeiterdaten enge Grenzen.
Zentrale Vorschrift für Untersuchungsmaßnahmen, die sich gegen Beschäftigte richten, ist § 32 BDSG. Maßnahmen im Rahmen von Internal Investigations sind danach nur zulässig, wenn …
- der konkrete und dokumentierte Verdacht einer Straftat vorliegt,
- die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung der personenbezogenen Daten zur Aufklärung der Vorwürfe erforderlich ist,
- das schutzwürdige Interesse des Betroffenen das berechtigte Interesse des Arbeitgebers nicht überwiegt und
- Anlass der Untersuchung sowie die angewendete Maßnahme nicht außer Verhältnis stehen.
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