Unzulässige Überwachung des Rechners eines Mitarbeiters kann zur Unwirksamkeit der auf den forensischen Funden beruhenden Kündigung führen. Dies gilt insbesondere, wenn private Inhalte mit erfasst werden. Die Urteilsgründe zu dem vorliegenden Fall des Arbeitsgerichtes Augsburg vom 4.10.2012 sind noch nicht bekannt. Der Sachverhalt lehrt aber bereits in dieser Form, dass es unbedingt ratsam ist, sich VOR dem Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Frage der rechtlichen Zulässigkeit sowie der technischen Möglichkeiten ausgiebig Gedanken zu machen. Nicht alles, was technisch funktioniert (hier verdeckte minütliche Screenshots des Desktops) ist auch erlaubt. Sobald die Urteilsbegründung vorliegt, werde ich dazu etwas mehr schreiben, denn ausweislich der Pressemeldung hat das Arbeitsgericht Augsburg auch alternative zulässige Möglichkeiten aufgezeigt. Der Kern dieses Falles ist allerdings, dass der Arbeitgeber seine Kontrollkompetenz überschritten hat, in dem er bei dem Versuch Datenmanipulation nachzuweisen, auch private Aktivitäten, wie z.B. E-Mail-Kommunikation des betroffenen Mitarbeiters (hier war es sogar ein Betriebsrat) aufgezeichnet hat. Demzufolge war nach Ansicht der Richter die Überwachung des Computers des Betriebsratsvorsitzenden und seine anschließende Kündigung unzulässig.